Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Unsere Bedingungen gelten als ein für alle Male vereinbart, auch wenn wir abweichende Gegenbestätigungen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen und nur für den betroffenen Vertrag. Sind einzelne Klauseln ungültig, so reduzieren sich Bedingungen auf den gültigen Teil.

2. Angebote, Abschlüsse

Angebote sind freibleibend, falls wir nichts anderes ausdrücklich schriftlich bestätigen. Angaben über Eigenschaften (z. B. Farbe, Gewichte, Höchst- und Mindestgrenzen sowie -mengen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster und dgl.) sind nur ungefähr annähernd maßgebend, d. h. unverbindliche Rahmenangaben, es sei denn, dass wir bestimmte Angaben ausdrücklich schriftlich garantieren. Bestellungen, Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern, deren Angebote, Auskünfte und Nebenabreden binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung; telegrafische und telefonische Aufträge nehmen wir nur auf Gefahr des Käufers an. Irrtümer aller Art binden uns nicht.

3. Lieferung

Lieferfristen und Termine sind unverbindlich und verstehen sich stets ausschließlich der Transportdauer. Sie verlängern sich um den Zeitraum währenddessen der Käufer mit irgendwelchen Verpflichtungen im Verzug ist. Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer nur nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; er hat keine Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Verzug. Jede Gefahr – auch bei Franko Lieferung – geht auf den Käufer über, sobald die Ware bereitgestellt ist, spätestens sobald sie dem Spediteur / Transporteur übertragen wird bzw. unser Werk oder Lager verlässt. Lieferungen: ab Lager Röthlein unfrei. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, Reparatur- und Ersatzteilversand erfolgen per Nachnahme. Auslandslieferungen: ab Werk, Sonderversandarten (Express, Eilpost) gehen stets in voller Höhe zu Lasten des Käufers. Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für einwandfreie Umhüllung und Verladung. Ferner gelten unsere gesonderten Lieferbedingungen, bei welchen wir zu Teillieferungen berechtigt sind.

4. Lieferstörungen

Ereignisse höherer Gewalt, technischen Ursprungs oder sonstiger Art, welche unsere Produktion wesentlich einschränken bzw. eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, sowie unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferanten berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller hieraus Ansprüche erwachsen.

5. Beanstandungen, Haftung

Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Ware, andere Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel können jedoch nur binnen drei Monaten seit Empfang der Ware gerügt werden. Der Käufer hat die Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z. B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme). Verarbeitung oder Weiterveräußerung bzw. Verbindung und Vermischung gelten als vorbehaltlose Billigung. Bei rechtzeitiger Mängelrüge sind wir nur zur Nachlieferung bzw. Nachbesserung auf Grund der nachfolgenden Bestimmungen verpflichtet. Wir leisten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und für Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Ergibt die von uns durchgeführte Prüfung, dass ein unter die Gewährleistung fallender Mangel vorliegt, so werden die Teile die den Mängeln aufweisen, von uns kostenlos nach unserer Wahl instandgesetzt oder ersetzt. Ersatz eines weiteren unmittelbaren und mittelbaren Schadens wird ausgeschlossen, insbesondere z. B. Ausbau- und Einbaukosten. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Ein Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises besteht nicht, es sei denn, dass wir nicht in der Lage sind, den Mangel zu beheben. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Ein- oder Anbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird. Die Gewährleistung erlischt weiter, wenn Behandlungsvorschriften nicht befolgt werden. Natürlicher Verschleiß, Lackschäden sowie Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, ebenso Veränderungen oder Defekte durch unsachgemäße Einlagerung, Aufstellung und Einbau, klimatische oder sonstige Einwirkungen.

6. Preise, Vertragserfüllung, Zahlung

Erhöhen sich bis zur Ablieferung irgendwelche auf der Ware liegende Kosten oder werden neu erhoben (einschl. etwaiger öffentlicher Lasten), so ist der Käufer auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden, verpflichtet den sich hieraus ergebenden Mehrpreis zu zahlen. Jeder Teillieferung auf Abschlüsse gilt in Bezug auf Berechnung und Bezahlung als besonderes Geschäft. Unsere Rechnungen sind per Rechnungsdatum fällig und auch bei Teillieferungen oder Mängelrügen ohne Abzug entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zahlbar. Konditionen für lnlandslieferungen: 14 Tage rein netto. Bei Neukunden während der ersten Zeit per Nachnahme oder Vorauskasse. Für Exportlieferungen: Kasse gegen Dokumente oder unwiderrufliches Akkreditiv oder Vorauskasse nach unserer Wahl. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug der ohne Mahnung eintritt, können wir Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnen und weiteren Schaden geltend machen. Ferner können wir bei Nichteinhaltung des Vertrages – auch ohne Verschulden – insbesondere wenn Abnahme oder Zahlung nicht dem Vertrag entsprechen, ohne Setzung einer Frist und Nachfrist und unbeschadet unserer sonstigen Rechte die gelieferte Ware auf Käufers Kosten gesondert lagern, kennzeichnen und abholen lassen. Verkauf, Vermischung, Be- und Verarbeitung untersagen, weitere Lieferungen auf diesen sowie andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, sowie bei Verschulden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen. Bei Geschäften des Käufers mit uns dürfen wir Ansprüche gegen Verpflichtungen aufrechnen/verrechnen (auch Schadensansprüche). Unsere Außendienstmitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Annahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen befugt.

7. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

Bis zur vollständigen Bezahlung aller (auch Saldo-)Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden hiermit die folgenden Sicherheiten gewährt. Wir geben sie nach unserer Wahl frei, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 Prozent übersteigt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller vorgenannten Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns als Hersteller. Wird die Ware vermischt, verbunden oder verarbeitet werden wir Miteigentümer gemäß Wertanteil (Einstandspreise). Ferner tritt der Käufer seine (Mit-)Eigentums und Besitzrechte an der neuen Gesamtheit schon jetzt an uns ab. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden, allein oder mit fremden Waren) veräußert (verbaut, verwendet), tritt er hiermit schon jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit die Entgelte für Arbeitsleistungen, Fremdwaren u. a. sind, mit allen Sicherheiten (auch Eigentums- und Besitzrechten) an uns ab, wobei wir neben etwaigen Mitberechtigten Gesamtgläubiger und äußerstenfalls Teilgläubiger (unsere Forderungen plus 25 Prozent) sind. Der Käufer ist nur befugt unsere Ware gemäß Satz 1 im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr solange er Händler (kein Verbraucher) und nicht in Verzug ist, zu veräußern. Er ist widerruflich befugt, die uns abgetretenen Forderungen, deren Nichtabtretbarkeit an Dritte wir hiermit mit ihm vereinbaren, selbst einzuziehen, falls er nicht im Verzug ist. Auf unser Verlangen wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Der Käufer tritt hiermit alle künftigen Ansprüche (z. B. Versicherung, Ansprüche aus unerlaubter Handlung) wegen unserer Ware an uns ab. Wir sind berechtigt, allein aufgrund Verzuges des Käufers die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen, ohne nach den §§ 455, 328 BGB vorgehen zu müssen. Nehmen wir die Ware aufgrund dieses Rechtes bzw. des Eigentumsvorbehaltes zurück, so liegt darin kein Rücktritt begründet, soweit wir nichts anderes ausdrücklich bestimmen. Der Käufer ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet und haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten und entgangenen Gewinn. Er hat uns sofort, notfalls per Telefon/Telegramm zu verständigen, wenn jemand unsere Rechte angreift. Er verzichtet auf evtl. Rechte auf §§ 28, 87 und 104 der Vergleichsordnung und auf Ansprüche aus Besitz. Wir sind berechtigt/bevollmächtigt, jederzeit für unsere Ansprüche nach unserer Wahl Sicherheiten und deren Verstärkung zu fordern sowie Werte des Bestellers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zu verwenden. Die Abtretbarkeit aller Ansprüche des Käufers gegen uns wird ausgeschlossen.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen für des Käufers Verbindlichkeiten und Gerichtsstand, soweit nach 55 38-40 ZPO zulässig, ist Schweinfurt. Wir dürfen jedoch am Sitz des Bestellers und vor sonst möglichen Gerichten klagen.

Nur deutsches Recht gilt. Vertragssprache ist Deutsch.
Official language and language of contract is German.
Langue offcielle et Iangue du contract est Allemand.

Reisch Tech GmbH
D-97520 Röthlein
Tel.: +49 (0)151 41220069
E-Mail: info@reisch-tech.de

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